Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte der UNIDO
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 424/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 111/2010BGBl.Nr. 424 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Zur Durchführung des Artikels 7 teilt die UNIDO binnen zwei Wochen nach dem Ausscheiden eines Angestellten aus dem Dienstverhältnis dem zuständigen Träger der Pensionsversicherung diese Tatsache sowie die Dauer der Zugehörigkeit zum Pensionsfonds mit.
(2)Absatz 2,Die UNIDO erteilt über die bei ihr Beschäftigten den österreichischen Versicherungsträgern über Ersuchen die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte, unbeschadet deren Vertraulichkeit.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010
Dokumentnummer
NOR12007296
Alte Dokumentnummer
N1197114825P