Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte der UNIDO
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 424/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 111/2010BGBl.Nr. 424 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
TEIL IVTEIL römisch vier
Übergangs- -und Schlußbestimmungen
Artikel 15
(1)Absatz eins,Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen hat, haben binnen 30 Tagen nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit,
ihre bisher durchgeführte Versicherung durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung auf den dieser Erklärung folgenden Monatsletzten in einzelnen Zweigen zu beenden,
das ihnen nach Artikel 2 zustehende Recht durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung ab dem dieser Erklärung nächstfolgenden Tag geltend zu machen.
(2)Absatz 2,Die Erklärungen nach Abs. 1 sind an die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zu richten.Die Erklärungen nach Absatz eins, sind an die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zu richten.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010
Dokumentnummer
NOR12007299
Alte Dokumentnummer
N1197114828P