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Art. 15

Fassungen
01.01.1972 bis 31.10.2010 — BGBl. Nr. 424/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1501.01.197231.10.2010 BGBl. Nr. 424/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 111/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit für Angestellte der UNIDO

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 424 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2010,

Typ

Vertrag – UNIDO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1972BGBl. Nr. 424/1971

Außerkrafttretensdatum

31.10.2010aufgehoben durch BGBl. III Nr. 111/2010

Index

19/21 Angestellte internationaler Organisationen

Text

TEIL römisch vier

Übergangs- -und Schlußbestimmungen

Artikel 15

  1. Absatz eins,Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen hat, haben binnen 30 Tagen nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit,
    1. Litera a
      ihre bisher durchgeführte Versicherung durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung auf den dieser Erklärung folgenden Monatsletzten in einzelnen Zweigen zu beenden,
    2. Litera b
      das ihnen nach Artikel 2 zustehende Recht durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung ab dem dieser Erklärung nächstfolgenden Tag geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Die Erklärungen nach Absatz eins, sind an die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zu richten.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010

Gesetzesnummer

10000499

Dokumentnummer

NOR12007299

Alte Dokumentnummer

N1197114828P