Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte der UNIDO
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 424/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 111/2010BGBl.Nr. 424 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 16
Für Angestellte, deren Aufnahme in den Pensionsfonds vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgt ist, bzw. für Personen, deren Dienstverhältnis mit der UNIDO vor diesem Zeitpunkt gelöst wurde, beginnen die für die Geltendmachung des Rechtes auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung im ASVG. festgesetzten Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu laufen.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010
Dokumentnummer
NOR12007300
Alte Dokumentnummer
N1197114829P