Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte der UNIDO
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 424/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 111/2010BGBl.Nr. 424 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
TEIL IITEIL römisch zwei
Besondere Bestimmungen
Kapitel 1
Umfang der Versicherung
Artikel 2
(1)Absatz eins,Angestellte, die bei Beginn ihrer Beschäftigung bei der UNIDO nicht dem Pensionsfonds angehören, haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 10 das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG. sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG. 1958 beizutreten.Angestellte, die bei Beginn ihrer Beschäftigung bei der UNIDO nicht dem Pensionsfonds angehören, haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel 10, das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG. sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG. 1958 beizutreten.
(2)Absatz 2,Angestellte, die bei Beginn ihrer Beschäftigung bei der UNIDO dem Pensionsfonds angehören, haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 10 das Recht, der Kranken- und der Unfallversicherung nach dem ASVG. sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG. 1958 beizutreten.Angestellte, die bei Beginn ihrer Beschäftigung bei der UNIDO dem Pensionsfonds angehören, haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel 10, das Recht, der Kranken- und der Unfallversicherung nach dem ASVG. sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG. 1958 beizutreten.
(3)Absatz 3,Die Versicherung nach den Absätzen 1 und 2 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010
Dokumentnummer
NOR12007286
Alte Dokumentnummer
N1197114815P