Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte der UNIDO
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 424/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 111/2010BGBl.Nr. 424 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 20
Dieses Abkommen tritt außer Kraft,
wenn darüber zwischen den vertragschließenden Parteien Einvernehmen besteht;
wenn der ständige Amtssitz der UNIDO aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird. In diesem Fall wird die UNIDO mit den zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beendigung und Liquidierung aller auf Grund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen zusammenarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010
Dokumentnummer
NOR12007304
Alte Dokumentnummer
N1197114833P