Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte der UNIDO
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 424/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 111/2010BGBl.Nr. 424 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 21
Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens werden die von den in Betracht kommenden Angestellten oder ehemaligen Angestellten für sich oder für ihre Angehörigen auf Grund dieses Abkommens erworbenen Rechte nicht beeinträchtigt.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010
Dokumentnummer
NOR12007305
Alte Dokumentnummer
N1197114834P