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Art. 3

Fassungen
01.01.1972 bis 31.10.2010 — BGBl. Nr. 424/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.01.197231.10.2010 BGBl. Nr. 424/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 111/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit für Angestellte der UNIDO

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 424 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2010,

Typ

Vertrag – UNIDO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1972BGBl. Nr. 424/1971

Außerkrafttretensdatum

31.10.2010aufgehoben durch BGBl. III Nr. 111/2010

Index

19/21 Angestellte internationaler Organisationen

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Versicherung nach Artikel 2, beginnt dem gewählten Zweig mit dem der Abgabe eine entsprechenden Erklärung nächstfolgenden Tag.
  2. Absatz 2,Die Versicherung nach Artikel 2, endet in dem gewählten Zweig mit dem Ende der Beschäftigung bei der UNIDO.
  3. Absatz 3,Unbeschadet des Absatz 2, endet die Versicherung nach Artikel 2, Absatz eins, auch
    1. Litera a
      in der Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung mit der Aufnahme in den Pensionsfonds;
    2. Litera b
      mit der Entsendung eines Angestellten ins Ausland für eine Dauer von mehr als drei Monaten; dies gilt jedoch nicht für die Kranken- und Unfallversicherung, wenn die Entsendung in einen Staat erfolgt, mit dem Österreich ein diese Zweige umfassendes Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen hat, durch das die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit (Arbeitsunfall) des Entsendeten im Vertragsstaat ermöglicht wird.
  4. Absatz 4,Unbeschadet des Absatz 2, endet die Versicherung nach Artikel 2, Absatz 2, auch mit der Entsendung eines Angestellten ins Ausland in sinngemäßer Anwendung des Absatz 3, Buchstabe b.
  5. Absatz 5,Im Falle des Absatz 3, Buchstabe a kann die Versicherung in der Unfall- und in der Arbeitslosenversicherung durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung aufrechterhalten werden.
  6. Absatz 6,In den Fällen des Absatz 3, Buchstabe b und des Absatz 4, kann bei Beendigung der Versicherung
    1. Litera a
      die Versicherung in der Krankenversicherung aufrechterhalten werden, wenn anspruchsberechtigte Familienangehörige des entsendeten Angestellten in Österreich verbleiben,
    2. Litera b
      die Versicherung nach dem Ende der Entsendung des Angestellten im seinerzeitigen Umfang nach Maßgabe des Absatz eins, fortgesetzt werden.

Schlagworte

Pensionsversicherung

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010

Gesetzesnummer

10000499

Dokumentnummer

NOR12007287

Alte Dokumentnummer

N1197114816P