Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte der UNIDO
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 424/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 111/2010BGBl.Nr. 424 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Versicherung nach Art. 2 beginnt dem gewählten Zweig mit dem der Abgabe eine entsprechenden Erklärung nächstfolgenden Tag.Die Versicherung nach Artikel 2, beginnt dem gewählten Zweig mit dem der Abgabe eine entsprechenden Erklärung nächstfolgenden Tag.
(2)Absatz 2,Die Versicherung nach Art. 2 endet in dem gewählten Zweig mit dem Ende der Beschäftigung bei der UNIDO.Die Versicherung nach Artikel 2, endet in dem gewählten Zweig mit dem Ende der Beschäftigung bei der UNIDO.
(3)Absatz 3,Unbeschadet des Abs. 2 endet die Versicherung nach Art. 2 Abs. 1 auchUnbeschadet des Absatz 2, endet die Versicherung nach Artikel 2, Absatz eins, auch
in der Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung mit der Aufnahme in den Pensionsfonds;
mit der Entsendung eines Angestellten ins Ausland für eine Dauer von mehr als drei Monaten; dies gilt jedoch nicht für die Kranken- und Unfallversicherung, wenn die Entsendung in einen Staat erfolgt, mit dem Österreich ein diese Zweige umfassendes Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen hat, durch das die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit (Arbeitsunfall) des Entsendeten im Vertragsstaat ermöglicht wird.
(4)Absatz 4,Unbeschadet des Abs. 2 endet die Versicherung nach Art. 2 Abs. 2 auch mit der Entsendung eines Angestellten ins Ausland in sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 Buchstabe b.Unbeschadet des Absatz 2, endet die Versicherung nach Artikel 2, Absatz 2, auch mit der Entsendung eines Angestellten ins Ausland in sinngemäßer Anwendung des Absatz 3, Buchstabe b.
(5)Absatz 5,Im Falle des Abs. 3 Buchstabe a kann die Versicherung in der Unfall- und in der Arbeitslosenversicherung durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung aufrechterhalten werden.Im Falle des Absatz 3, Buchstabe a kann die Versicherung in der Unfall- und in der Arbeitslosenversicherung durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung aufrechterhalten werden.
(6)Absatz 6,In den Fällen des Abs. 3 Buchstabe b und des Abs. 4 kann bei Beendigung der VersicherungIn den Fällen des Absatz 3, Buchstabe b und des Absatz 4, kann bei Beendigung der Versicherung
die Versicherung in der Krankenversicherung aufrechterhalten werden, wenn anspruchsberechtigte Familienangehörige des entsendeten Angestellten in Österreich verbleiben,
die Versicherung nach dem Ende der Entsendung des Angestellten im seinerzeitigen Umfang nach Maßgabe des Abs. 1 fortgesetzt werden.die Versicherung nach dem Ende der Entsendung des Angestellten im seinerzeitigen Umfang nach Maßgabe des Absatz eins, fortgesetzt werden.
Schlagworte
Pensionsversicherung
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010
Dokumentnummer
NOR12007287
Alte Dokumentnummer
N1197114816P