Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte der UNIDO
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 424/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 111/2010BGBl.Nr. 424 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 4
Der Angestellte hat für die Dauer der Versicherung in den nach Art. 2 gewählten Zweigen die Beiträge nach den Vorschriften des ASVG. und des AlVG. 1958 zur Gänze zu entrichten.Der Angestellte hat für die Dauer der Versicherung in den nach Artikel 2, gewählten Zweigen die Beiträge nach den Vorschriften des ASVG. und des AlVG. 1958 zur Gänze zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010
Dokumentnummer
NOR12007288
Alte Dokumentnummer
N1197114817P