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Art. 7

Fassungen
01.01.1972 bis 31.10.2010 — BGBl. Nr. 424/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.01.197231.10.2010 BGBl. Nr. 424/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 111/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit für Angestellte der UNIDO

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 424 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2010,

Typ

Vertrag – UNIDO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1972BGBl. Nr. 424/1971

Außerkrafttretensdatum

31.10.2010aufgehoben durch BGBl. III Nr. 111/2010

Index

19/21 Angestellte internationaler Organisationen

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Scheidet ein Angestellter aus dem Dienstverhältnis bei der UNIDO ohne Anspruch für sich oder seine Hinterbliebenen auf laufende Leistungen aus dem Pensionsfonds aus, so können der ausgeschiedene Angestellte oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen dem Träger der Pensionsversicherung, der zuletzt aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen wäre, innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Ausscheiden einen Überweisungsbetrag leisten. Innerhalb der gleichen Frist können der Angestellte oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auch die Beiträge, die dem Angestellten nach Artikel 6, erstattet wurden, an den Träger der Pensionsversicherung zurückzahlen.
  2. Absatz 2,Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden in einem Dienstverhältnis zur UNIDO zugebrachten Monat, in dem der ausgeschiedene Angestellte dem Pensionsfonds angehört hat, 7 vH des auf den Monat entfallenden Bruttobezuges, auf den der Angestellte im letzten Monat vor seinem Ausscheiden Anspruch gehabt hat, höchstens vom 30fachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der österreichischen Pensionsversicherung. Die rückzuzahlenden Beiträge nach Absatz eins, zweiter Satz sind mit dem im Zeitpunkt des Ausscheidens für das Jahr der Beitragserstattung geltenden Aufwertungsfaktor aufzuwerten.
  3. Absatz 3,Die im Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung. Mit der Beitragsrückzahlung leben die durch Beitragserstattung (Artikel 6, Absatz 4,) erloschenen Beitragszeiten einschließlich einer allenfalls bestandenen Höherversicherung wieder auf.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010

Gesetzesnummer

10000499

Dokumentnummer

NOR12007291

Alte Dokumentnummer

N1197114820P