Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte der UNIDO
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 424/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 111/2010BGBl.Nr. 424 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 9
Die UNIDO wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung der bei ihr Beschäftigten Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die vom Angestellten nach Art. 4 zu entrichtenden Beiträge an den zuständigen Versicherungsträger überwiesen werden.Die UNIDO wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung der bei ihr Beschäftigten Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die vom Angestellten nach Artikel 4, zu entrichtenden Beiträge an den zuständigen Versicherungsträger überwiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010
Dokumentnummer
NOR12007293
Alte Dokumentnummer
N1197114822P