Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines BM für Gesundheit und Umweltschutz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Änderungen in den Personalständen
§ 5. (1) Die den Personalständen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft angehörigen Bundesbediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt sind, die nach Abschnitt I nunmehr in den Wirkungsbereich des neu zu errichtenden Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz fallen, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im den Personalstand des neu errichteten Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz übernommen.Paragraph 5, (1) Die den Personalständen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft angehörigen Bundesbediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt sind, die nach Abschnitt römisch eins nunmehr in den Wirkungsbereich des neu zu errichtenden Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz fallen, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im den Personalstand des neu errichteten Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz übernommen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für soziale Verwaltung beziehungsweise der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Anhörung der zuständigen Zentralausschüsse mit Bescheid festzustellen, welche Bundesbediensteten ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt sind, die nach Abschnitt I nunmehr in den Wirkungsbereich des neu errichteten Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz fallen. Die in Abs. 1 verfügte Übernahme von Bundesbediensteten in den Personalstand des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz wird mit Rechtskraft dieser Feststellungsbescheide wirksam.Der Bundesminister für soziale Verwaltung beziehungsweise der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Anhörung der zuständigen Zentralausschüsse mit Bescheid festzustellen, welche Bundesbediensteten ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt sind, die nach Abschnitt römisch eins nunmehr in den Wirkungsbereich des neu errichteten Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz fallen. Die in Absatz eins, verfügte Übernahme von Bundesbediensteten in den Personalstand des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz wird mit Rechtskraft dieser Feststellungsbescheide wirksam.
(3)Absatz 3,Den gemäß Abs. 1 in den Personalstand des neu errichteten Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz übernommenen Bediensteten ist eine Verwendung (Funktion) zuzuweisen, die ihrer bisherigen Verwendung (Funktion) zumindest gleichwertig ist. Die Bestimmungen des § 67 Abs. 4 und 8 der Dienstpragmatik in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148, bleiben unberührt.Den gemäß Absatz eins, in den Personalstand des neu errichteten Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz übernommenen Bediensteten ist eine Verwendung (Funktion) zuzuweisen, die ihrer bisherigen Verwendung (Funktion) zumindest gleichwertig ist. Die Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 4 und 8 der Dienstpragmatik in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bleiben unberührt.
Anmerkung
Der Abschnitt I betraf Umweltschutz, Volksgesundheit einschl. der
Angelegenheiten des Sanitätspersonals, die Kurorte und natürlichen
Heilvorkommen, Heil- und Pflegeanstalten, das Leichen- und
Bestattungswesen, das Apotheken- und Arzneimittelwesen; die
Nahrungsmittelkontrolle, Standesangelegenheiten der Ärzte, Dentisten
und des sonstigen Krankenpflegepersonals, das Veterinärwesen und die
Ausbildung, des in diesen Angelegenheiten tätige Personal, und die
Standesangelegenheiten der Tierärzte.
Schlagworte
Personalübernahme, Landwirtschaft, Dienstrecht, Personalübergang,
Errichtung, Ressortwechsel
Dokumentnummer
NOR12007466
Alte Dokumentnummer
N1197210862S