Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 331/1972Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
Artikel 1
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß der Grenzverlauf stets deutlich sichtbar und gesichert bleibt. Sie verpflichten sich ferner, die hiefür notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Abkommens instandzuhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.
Schlagworte
Instandhaltung
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012
Dokumentnummer
NOR12007501
alte Dokumentnummer
N1197211816R