Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 16.09.1972 — BGBl. Nr. 331/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute16.09.1972 BGBl. Nr. 331/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1972,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

16.09.1972BGBl. Nr. 331/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Die Kommission besteht aus einer österreichischen und schweizerischen Delegation von je fünf Mitgliedern. Die Regierung jedes Vertragsstaates bestellt die Mitglieder ihrer Delegation und deren Stellvertreter. Jede Seite kann Experten und Hilfskräfte beiziehen.
  2. Absatz 2,Die Regierung jedes Vertragsstaates bestimmt ein von ihr bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden der Delegation und ein von ihr bestelltes Ersatzmitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Vorsitzenden sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte. Sonstige anläßlich der Tätigkeit der Kommission entstehende Kosten werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012

Gesetzesnummer

10000508

Dokumentnummer

NOR12007517

alte Dokumentnummer

N1197211832R