Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 331/1972Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17
(1)Absatz eins,Die Kommission besteht aus einer österreichischen und schweizerischen Delegation von je fünf Mitgliedern. Die Regierung jedes Vertragsstaates bestellt die Mitglieder ihrer Delegation und deren Stellvertreter. Jede Seite kann Experten und Hilfskräfte beiziehen.
(2)Absatz 2,Die Regierung jedes Vertragsstaates bestimmt ein von ihr bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden der Delegation und ein von ihr bestelltes Ersatzmitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Vorsitzenden sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(3)Absatz 3,Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte. Sonstige anläßlich der Tätigkeit der Kommission entstehende Kosten werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012
Dokumentnummer
NOR12007517
alte Dokumentnummer
N1197211832R