Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 331/1972Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Von der Form, dem Aussehen und dem Material der Grenzzeichen, wie sie im Grenzurkundenwerk (Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli 1970) angegeben sind, kann, soweit sich dies als zweckmäßig erweist, abgewichen werden.
(2)Absatz 2,Ebenso können, wo dies erforderlich ist, zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen versetzt und die direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine indirekte abgeändert werden oder umgekehrt.
Anmerkung
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze,
BGBl. Nr. 331/1972.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012
Dokumentnummer
NOR12007504
alte Dokumentnummer
N1197211819R