Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 16.09.1972 — BGBl. Nr. 331/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute16.09.1972 BGBl. Nr. 331/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1972,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

16.09.1972BGBl. Nr. 331/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Über jede von der Kommission (Artikel 16) beschlossene Änderung oder Ergänzung der Vermarkung (Artikel 4 Absatz 1 und 2) und über die Widersprüche und Fehler, die von der Kommission im Grenzurkundenwerk oder in den von ihr festgelegten Vermessungsergebnissen festgestellt werden, sind in je zwei Originalen Niederschriften aufzunehmen und, soweit erforderlich, zusätzliche Feldskizzen zu verfassen.
  2. Absatz 2,Die Kommission hat die von ihr beschlossenen Änderungen und Ergänzungen der Vermarkung sowie die im Absatz 1 genannten Feststellungen auf zweckentsprechende Weise fortzuführen.
  3. Absatz 3,Die Kosten der Herstellung und Vervielfältigung der zusätzlichen Feldskizzen sowie der Fortführung nach Absatz 2 werden für den Hauptabschnitt Vorarlberg - Graubünden und für den Teil des Hauptabschnittes Vorarlberg - St. Gallen von der Brücke Widnau - Lustenau bei Stromkilometer 80,0 des Rheines bis zur Einmündung des Alten Rheines in den Bodensee von der Republik Österreich und für den Hauptabschnitt Tirol - Graubünden sowie für den Teil der Hauptabschnittes Vorarlberg - St. Gallen vom Dreiländergrenzpunkt mit dem Fürstentum Liechtenstein im Rhein bis zur Brücke Widnau - Lustenau bei Stromkilometer 80,0 des Rheines von der Schweizerischen Eidgenossenschaft getragen. Artikel 2 Absatz 3 gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Werden Vermarkungs- oder Vermessungsarbeiten infolge baulicher Arbeiten notwendig, so gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Bauherrn.

Schlagworte

Skizze, Vermarkungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012

Gesetzesnummer

10000508

Dokumentnummer

NOR12007506

alte Dokumentnummer

N1197211821R