Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IAKW-Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Der Bund hat die Planung und Ausführung von baulichen Maßnahmen zur Heranführung des Internationalen Amtssitzzentrums an den Stand der Technik mit Kosten von höchstens 36 Millionen Euro der Aktiengesellschaft gemäß § 1 gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, zu übertragen.Der Bund hat die Planung und Ausführung von baulichen Maßnahmen zur Heranführung des Internationalen Amtssitzzentrums an den Stand der Technik mit Kosten von höchstens 36 Millionen Euro der Aktiengesellschaft gemäß Paragraph eins, gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, zu übertragen.
(2)Absatz 2,§ 5 Abs. 1 gilt auch für die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben.Paragraph 5, Absatz eins, gilt auch für die in Absatz eins, bezeichneten Aufgaben.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40269872