Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IAKW-Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/1997Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Der Bund hat Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung, Betrieb und Finanzierung einer Ausstellungshalle im Bereich des Österreichischen Konferenzzentrums mit Herstellungskosten von höchstens 100 Millionen Schilling der Aktiengesellschaft gemäß § 1 gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, zu übertragen.Der Bund hat Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung, Betrieb und Finanzierung einer Ausstellungshalle im Bereich des Österreichischen Konferenzzentrums mit Herstellungskosten von höchstens 100 Millionen Schilling der Aktiengesellschaft gemäß Paragraph eins, gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, zu übertragen.
(2)Absatz 2,Die Übertragung gemäß Abs. 1 hat zur Voraussetzung, daß die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Kosten der Planung und Errichtung der Ausstellungshalle nach Maßgabe des Baufortschrittes einen Beitrag von 35 vom Hundert zu leisten.Die Übertragung gemäß Absatz eins, hat zur Voraussetzung, daß die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Kosten der Planung und Errichtung der Ausstellungshalle nach Maßgabe des Baufortschrittes einen Beitrag von 35 vom Hundert zu leisten.
(3)Absatz 3,§ 5 Abs. 1 gilt auch für die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben.Paragraph 5, Absatz eins, gilt auch für die in Absatz eins, bezeichneten Aufgaben.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR12016141
alte Dokumentnummer
N1199710562I