Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 23hArtikel 3, Paragraph 23 h
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 23h.Paragraph 23 h,
Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Nationalrates, so gebühren ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich jene Leistungen, die ihm als Mitglied des Nationalrates nach den §§ 3, 7, 8 und 9 zustehen. Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Nationalrates, so gebühren ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich jene Leistungen, die ihm als Mitglied des Nationalrates nach den Paragraphen 3, 7, 8 und 9 zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR12015571
Alte Dokumentnummer
N1199614170A