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Art. 3 § 23i

Fassungen
01.01.1995 bis 31.03.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 23i01.01.199531.03.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 23 i

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 23 i, Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung innerhalb des Gebietes der Republik Österreich auf Grund einer vom Bundesminister für Verkehr abgaben- und gebührenfrei auszustellenden, für alle Wagenklassen gültigen Fahrkarte:

  1. Ziffer eins
    auf sämtlichen Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnen und der dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Privatbahnen, mit Ausnahme der Straßenbahnen, Seilschwebebahnen und Standseilbahnen;
  2. Ziffer 2
    auf allen Schiffahrtslinien, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen;
  3. Ziffer 3
    auf allen Kraftfahrlinien der Österreichischen Postverwaltung und der Österreichischen Bundesbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen.
  1. Absatz 2,Für diese Fahrkarten ist an die beteiligten Verwaltungen eine angemessene, von der Bundesregierung alljährlich festzusetzende Entschädigung zu entrichten.
  2. Absatz 3,Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben darüber hinaus Anspruch auf einen Ersatz der Kosten für ihre Schlafwagenplätze oder Flugkarten, sofern sie in Ausübung des Mandats innerhalb des Gebietes der Republik Österreich einen Schlafwagen oder ein Flugzeug benützen. Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens oder des Flugzeuges wird gegen Vorweis der Schlafwagen- oder Flugkarte und Abgabe einer schriftlichen Erklärung, daß die Reise in Ausübung des Mandats erfolgte, von der Parlamentsdirektion vergütet.
  3. Absatz 4,Den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gebührt eine für die Bemessung des Ruhebezuges nicht anrechenbare Entfernungszulage zur Abgeltung aller mit innerstaatlichen Reisen in Ausübung des Mandats verbundenen Aufwendungen. Diese beträgt 20% des Bezuges eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse römisch neun, Gehaltsstufe 6. Die Entfernungszulage gebührt zwölfmal jährlich.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Auf Grund eines redaktionellen Versehens fehlt die
Absatzbezeichnung.

Schlagworte

Schlafwagenkarte

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR12015322

Alte Dokumentnummer

N1199544490J