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Art. 3 § 23j

Fassungen
ab 01.01.1997 — BGBl. Nr. 392/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 23j heute01.01.1997 BGBl. Nr. 392/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 23 j

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 392/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Artikel IIIb

Verzicht auf Pensionsversorgung

Paragraph 23 j,

  1. Absatz eins,Die in den Paragraphen 24, Absatz eins, 34, Absatz eins, 35, Absatz eins und 44 a Absatz eins, genannten Personen erwerben mit dem Tag der Angelobung aus Anlaß der erstmaligen Übernahme einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Funktionen für sich und ihre Angehörigen Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach den Artikel römisch vier bis römisch sechs a, es sei denn, daß sie auf diese Anwartschaft verzichten. Durch diesen Verzicht erlöschen alle bereits erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung nach Artikel römisch vier bis römisch sechs a dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Der Verzicht auf Pensionsversorgung ist endgültig und unwiderruflich. Eine infolge einer wirksamen Verzichtserklärung erloschene Anwartschaft auf Pensionsversorgung lebt
    1. Ziffer eins
      weder durch die neuerliche Übernahme einer bereits innegehabten,
    2. Ziffer 2
      noch durch die Übernahme einer anderen in diesem Bundesgesetz geregelten Funktion
    wieder auf.
  3. Absatz 3,Der Verzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung und bedarf keiner Annahme.
  4. Absatz 4,Im Falle eines nach der Angelobung geleisteten Verzichts sind bereits entrichtete Pensionsbeiträge nicht rückzuerstatten.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR12015572

Alte Dokumentnummer

N1199614171A