Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 23jArtikel 3, Paragraph 23 j
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Artikel IIIb
Verzicht auf Pensionsversorgung
§ 23j.Paragraph 23 j,
(1)Absatz eins,Die in den §§ 24 Abs. 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 44a Abs. 1 genannten Personen erwerben mit dem Tag der Angelobung aus Anlaß der erstmaligen Übernahme einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Funktionen für sich und ihre Angehörigen Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach den Art. IV bis VIa, es sei denn, daß sie auf diese Anwartschaft verzichten. Durch diesen Verzicht erlöschen alle bereits erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung nach Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes.Die in den Paragraphen 24, Absatz eins, 34, Absatz eins, 35, Absatz eins und 44 a Absatz eins, genannten Personen erwerben mit dem Tag der Angelobung aus Anlaß der erstmaligen Übernahme einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Funktionen für sich und ihre Angehörigen Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach den Artikel römisch vier bis römisch sechs a, es sei denn, daß sie auf diese Anwartschaft verzichten. Durch diesen Verzicht erlöschen alle bereits erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung nach Artikel römisch vier bis römisch sechs a dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Der Verzicht auf Pensionsversorgung ist endgültig und unwiderruflich. Eine infolge einer wirksamen Verzichtserklärung erloschene Anwartschaft auf Pensionsversorgung lebt
weder durch die neuerliche Übernahme einer bereits innegehabten,
noch durch die Übernahme einer anderen in diesem Bundesgesetz geregelten Funktion
wieder auf.
(3)Absatz 3,Der Verzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung und bedarf keiner Annahme.
(4)Absatz 4,Im Falle eines nach der Angelobung geleisteten Verzichts sind bereits entrichtete Pensionsbeiträge nicht rückzuerstatten.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR12015572
Alte Dokumentnummer
N1199614171A