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Art. 4 § 29b

Fassungen
01.10.2000 bis 30.06.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 29b01.10.200030.06.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2004
Art. 4 § 29b01.05.199630.09.2000 § → § BGBl. Nr. 375/1996
Art. 4 § 29b01.01.199530.04.1996 BGBl. Nr. 334/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 29 b

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2004

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 49 c, Absatz 3,

Text

Paragraph 29 b, (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

  1. Ziffer eins
    dem eigenen Erwerbseinkommen,
  2. Ziffer 2
    einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
  3. Ziffer 3
    einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der im Paragraph 15, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965 genannten Vorschriften und
  4. Ziffer 4
    dem Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug
des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Ziffer eins bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.

  1. Absatz 2,Die Verminderung des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses nach Absatz eins, erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

  1. Absatz 3,Wären nach den Absatz eins und 2 zwei oder mehrere Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug zu beginnen.

  1. Absatz 4,Als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, gelten die in Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a bis c des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, genannten Einkünfte.

Schlagworte

Witwenversorgungsbezug, Witwerversorgungsbezug, Versorgungsbezug, Witwenversorgungsgenuss, Witwerversorgungsgenuss, Versorgungsgenuss

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR40011008