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Art. 8 § 49g

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. I Nr. 142/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 § 49g heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 142/2004
Art. 8 § 49g01.08.199731.12.2004 BGBl. I Nr. 64/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8, Paragraph 49 g

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 142/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Rechtsfolgen einer Option

Paragraph 49 g,

  1. Absatz eins,Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 49 f, Absatz eins, oder 2 abgeben, sind die im Paragraph 49 e, Absatz 4, angeführten Rechtsvorschriften und Paragraph 49 e, Absatz 5, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 9 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Absatz eins
    1. Ziffer eins
      zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der Paragraphen 24 und 25 oder der Paragraphen 44 a und 44 b oder
    2. Ziffer 2
      vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der Paragraphen 35 und 36
    erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. August 1997 liegen.
  3. Absatz 3,An die Stelle des im Paragraph 26, Absatz 2 und im Paragraph 44 c, Absatz 2, angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 60% tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer eins, mit der Zahl 0,5 ergibt.
  4. Absatz 4,An die Stelle des im Paragraph 37, Absatz eins, angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50% tritt ein Prozentsatz, der sich aus Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer 2, mit der Zahl 1,04167 ergibt.
  5. Absatz 5,Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Absatz eins, angeführten Personen anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die im Absatz eins, angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Absatz 2, Ziffer eins, oder der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer nach Absatz 2, Ziffer 2,, die nach dem 31. Juli 1997 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit oder an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer erreicht.
  7. Absatz 7,Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Absatz 6, ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer 9, oder 10 oder Absatz 4, oder des Paragraph 23 g, Absatz 2, oder Absatz 3, Ziffer 9, oder 10 oder Absatz 5, mit der Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer eins, zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 4, mit der Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer 2, zu vervielfachen und durch die Zahl 48 zu teilen.
  8. Absatz 8,Ergibt die Summe der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Absatz 7, zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
  9. Absatz 9,Auf eine im Absatz eins, genannte Person ist Paragraph 15, des Bundesbezügegesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Bund zu leistenden Betrages
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz 3, durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer eins, übersteigt,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz 4, durch 48 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 48 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer 2, übersteigt.
    Der Beitrag des Bundes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Pensionskassenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, verringert sich entsprechend.
  10. Absatz 10,Wird Absatz 9, auf Paragraph 15, Absatz 2, des Bundesbezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den Paragraphen 3 und 4 des Bundesbezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundesbezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Absatz 9, Ziffer eins, ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR40058645