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Art. 8a § 49n

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. I Nr. 142/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8a § 49n heute01.01.2005 BGBl. I Nr. 142/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8 a, Paragraph 49 n

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 142/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004

Paragraph 49 n,

  1. Absatz eins,Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der nach Paragraph 49 m, Absatz 2, zuständigen Stelle zu erheben und dem obersten Organ schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Der vor der Übernahme einer Funktion als oberstes Organ nach diesem Bundesgesetz jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt der nach Paragraph 49 m, Absatz 2, zuständigen Stelle auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Übernahme einer Funktion als oberstes Organ nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung.
  3. Absatz 3,Das oberste Organ kann die Richtigkeit der in der Mitteilung nach Absatz eins, enthaltenen Daten binnen vier Wochen nach der Zustellung der Mitteilung schriftlich unter Angabe von Gründen bestreiten. In diesem Fall hat die nach Paragraph 49 m, Absatz 2, zuständige Stelle den strittigen Teil der Mitteilung mit Bescheid festzustellen.
  4. Absatz 4,Die nach Paragraph 49 m, Absatz 2, zuständige Stelle integriert die nach den Absatz eins bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten in das von ihr zu führende Pensionskonto.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR40058649