Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewährung von Auslandseinsatzzulagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 375/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 365/1991Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
11.06.1975
Außerkrafttretensdatum
31.08.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 365/1991
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
§ 1. (1) Bediensteten des Bundes, die Angehörige von Einheiten im Sinne des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, BGBl. Nr. 173, sind, gebührt für die Dauer ihrer Entsendung in das Ausland eine monatlich im nachhinein auszuzahlende Auslandseinsatzzulage.Paragraph eins, (1) Bediensteten des Bundes, die Angehörige von Einheiten im Sinne des Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 173, sind, gebührt für die Dauer ihrer Entsendung in das Ausland eine monatlich im nachhinein auszuzahlende Auslandseinsatzzulage.
(2)Absatz 2,Die Auslandseinsatzzulage ist dem Ort und den Umständen des Auslandseinsatzes entsprechend zu bemessen; sie unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
(3)Absatz 3,Auf die im Abs. 1 genannten Bediensteten des Bundes sind die Bestimmungen des § 21 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, nicht anzuwenden.Auf die im Absatz eins, genannten Bediensteten des Bundes sind die Bestimmungen des Paragraph 21, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1969,, nicht anzuwenden. (4)Absatz 4,Die Bemessung der Auslandseinsatzzulage bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(5)Absatz 5,Den in Abs. 1 genannten Bediensteten ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zur halben Höhe dieser Zulage zu gewähren, der bei der nächstfälligen Zahlbarstellung dieser Bezüge in Abzug zu bringen ist.Den in Absatz eins, genannten Bediensteten ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zur halben Höhe dieser Zulage zu gewähren, der bei der nächstfälligen Zahlbarstellung dieser Bezüge in Abzug zu bringen ist.
Dokumentnummer
NOR12008236
Alte Dokumentnummer
N11975135470