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§ 1

Fassungen
11.06.1975 bis 31.08.1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 111.06.197531.08.1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 365/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewährung von Auslandseinsatzzulagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

11.06.1975

Außerkrafttretensdatum

31.08.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 365/1991

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Paragraph eins, (1) Bediensteten des Bundes, die Angehörige von Einheiten im Sinne des Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 173, sind, gebührt für die Dauer ihrer Entsendung in das Ausland eine monatlich im nachhinein auszuzahlende Auslandseinsatzzulage.

  1. Absatz 2,Die Auslandseinsatzzulage ist dem Ort und den Umständen des Auslandseinsatzes entsprechend zu bemessen; sie unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
  2. Absatz 3,Auf die im Absatz eins, genannten Bediensteten des Bundes sind die Bestimmungen des Paragraph 21, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1969,, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 4,Die Bemessung der Auslandseinsatzzulage bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
  4. Absatz 5,Den in Absatz eins, genannten Bediensteten ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zur halben Höhe dieser Zulage zu gewähren, der bei der nächstfälligen Zahlbarstellung dieser Bezüge in Abzug zu bringen ist.

Schlagworte

Entgelt

Gesetzesnummer

10000514

Dokumentnummer

NOR12008236

Alte Dokumentnummer

N11975135470