Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewährung von Auslandseinsatzzulagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 375/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 365/1991Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1972 in Kraft.Paragraph 2, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1972 in Kraft.
(2)Absatz 2,Den im § 1 Abs. 1 genannten Bediensteten des Bundes sind Beträge, die ihnen ab 1. März 1972 für einen Auslandseinsatz ausgezahlt wurden, soweit auf die Auslandseinsatzzulage anzurechnen, als sie die Ansprüche nach § 3 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, übersteigen.Den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bediensteten des Bundes sind Beträge, die ihnen ab 1. März 1972 für einen Auslandseinsatz ausgezahlt wurden, soweit auf die Auslandseinsatzzulage anzurechnen, als sie die Ansprüche nach Paragraph 3, des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach Paragraph 8 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, übersteigen.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
Schlagworte
Anrechnung, Entgelt
Dokumentnummer
NOR12007601
Alte Dokumentnummer
N11972135480