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Art. 3

Fassungen
ab 22.07.1972 — BGBl. Nr. 369/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute22.07.1972 BGBl. Nr. 369/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Entsendung österreichischer Entwicklungshelfer (Sambia)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1972,

Typ

Vertrag – Sambia

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

22.07.1972BGBl. Nr. 369/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Sollten sich Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Einsatzes einzelner Entwicklungshelfer ergeben, so kann sich jede der gemäß Artikel 1, Absatz 4 notifizierten Organisationen und/oder Dienststellen an die andere Organisation und/oder Dienststelle wenden, um eine einvernehmliche Lösung über die vorzeitige Abberufung und einen allfälligen Ersatz zu finden.
  2. Absatz 2,Falls eine solche einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden kann, so werden die betreffenden Vertragsparteien den diplomatischen Weg beschreiten, um eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen.
  3. Absatz 3,Das Recht der österreichischen Bundesregierung, die Notifizierung einer Organisation gemäß Artikel 1, Absatz 4 zu widerrufen, sowie das Recht der Regierung von Sambia, die Beendigung der Tätigkeit einer gemäß Artikel 1, Absatz 4 notifizierten Organisation zu verlangen, wird durch die Bestimmungen der vorstehenden Absätze nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000515

Dokumentnummer

NOR12007604

alte Dokumentnummer

N1197214807P