Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - Entsendung österreichischer Entwicklungshelfer (Sambia)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 369/1972Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Sollten sich Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Einsatzes einzelner Entwicklungshelfer ergeben, so kann sich jede der gemäß Artikel 1, Absatz 4 notifizierten Organisationen und/oder Dienststellen an die andere Organisation und/oder Dienststelle wenden, um eine einvernehmliche Lösung über die vorzeitige Abberufung und einen allfälligen Ersatz zu finden.
(2)Absatz 2,Falls eine solche einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden kann, so werden die betreffenden Vertragsparteien den diplomatischen Weg beschreiten, um eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen.
(3)Absatz 3,Das Recht der österreichischen Bundesregierung, die Notifizierung einer Organisation gemäß Artikel 1, Absatz 4 zu widerrufen, sowie das Recht der Regierung von Sambia, die Beendigung der Tätigkeit einer gemäß Artikel 1, Absatz 4 notifizierten Organisation zu verlangen, wird durch die Bestimmungen der vorstehenden Absätze nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12007604
alte Dokumentnummer
N1197214807P