Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 08.06.1972 — BGBl. Nr. 377/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute08.06.1972 BGBl. Nr. 377/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

08.06.1972BGBl. Nr. 377/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Wenn die Kommission die Angelegenheit zur Gänze geprüft hat, verfaßt sie einen Bericht, der ihre Feststellungen über alle für den Streit zwischen den Parteien erheblichen Tatfragen und solche Empfehlungen enthält, die sie zur gütlichen Lösung des Streites für geeignet erachtet, und unterbreitet diesen Bericht dem Vorsitzenden des Komitees.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende des Komitees bringt den Bericht der Kommission jedem am Streit beteiligten Staat zur Kenntnis. Diese Staaten teilen dem Vorsitzenden des Komitees innerhalb von drei Monaten mit, ob sie die in dem Bericht der Kommission enthaltenen Empfehlungen annehmen oder nicht.
  3. Absatz 3,Nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Frist bringt der Vorsitzende des Komitees den Bericht der Kommission sowie die Erklärungen der beteiligten Vertragsstaaten den anderen Vertragsstaaten zur Kenntnis.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

10000516

Dokumentnummer

NOR12007622

alte Dokumentnummer

N1197216941S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/377/A13/NOR12007622