(2)Absatz 2,(a) Das gemäß Artikel 8 Absatz 1 errichtete Komitee erhält von den Organen der Vereinten Nationen, die sich bei der Prüfung von Petitionen der Bewohner von Treuhandgebieten, Gebieten ohne Selbstregierung und von allen anderen Gebieten, auf welche die Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung Anwendung findet, mit Fragen befassen, die mit den Grundsätzen und Zielen dieses Übereinkommens in direktem Zusammenhang stehen, Abschriften der Petitionen, die sich auf durch das vorliegende Übereinkommen erfaßte und ihnen unterbreitete Angelegenheiten beziehen, und übermittelt den genannten Organen hinsichtlich der Petitionen Meinungsäußerungen und Empfehlungen.(a) Das gemäß Artikel 8 Absatz 1 errichtete Komitee erhält von den Organen der Vereinten Nationen, die sich bei der Prüfung von Petitionen der Bewohner von Treuhandgebieten, Gebieten ohne Selbstregierung und von allen anderen Gebieten, auf welche die Resolution 1514 (römisch fünfzehn) der Generalversammlung Anwendung findet, mit Fragen befassen, die mit den Grundsätzen und Zielen dieses Übereinkommens in direktem Zusammenhang stehen, Abschriften der Petitionen, die sich auf durch das vorliegende Übereinkommen erfaßte und ihnen unterbreitete Angelegenheiten beziehen, und übermittelt den genannten Organen hinsichtlich der Petitionen Meinungsäußerungen und Empfehlungen.
(b) Das Komitee erhält von den zuständigen Organen der Vereinten Nationen Abschriften der Berichte über die Gesetzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs- oder sonstigen Maßnahmen, die mit den Grundsätzen und Zielen dieses Übereinkommens in direktem Zusammenhang stehen und von den verwaltenden Mächten in den in lit. a dieses Absatzes genannten Gebieten getroffen wurden, und richtet Meinungsäußerungen und Empfehlungen an diese Organe.(b) Das Komitee erhält von den zuständigen Organen der Vereinten Nationen Abschriften der Berichte über die Gesetzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs- oder sonstigen Maßnahmen, die mit den Grundsätzen und Zielen dieses Übereinkommens in direktem Zusammenhang stehen und von den verwaltenden Mächten in den in Litera a, dieses Absatzes genannten Gebieten getroffen wurden, und richtet Meinungsäußerungen und Empfehlungen an diese Organe.