Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 08.06.1972 — BGBl. Nr. 377/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute08.06.1972 BGBl. Nr. 377/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

08.06.1972BGBl. Nr. 377/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Bis zur Verwirklichung der in der Resolution 1514 (römisch fünfzehn) der Generalversammlung vom 14. Dezember 1960 dargelegten Ziele der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialländer und -völker beschränkt dieses Übereinkommen in keiner Weise das diesen Völkern auf Grund anderer internationaler Instrumente oder durch die Vereinten Nationen und ihre Spezialorganisationen eingeräumte Petitionsrecht.
  2. Absatz 2,(a) Das gemäß Artikel 8 Absatz 1 errichtete Komitee erhält von den Organen der Vereinten Nationen, die sich bei der Prüfung von Petitionen der Bewohner von Treuhandgebieten, Gebieten ohne Selbstregierung und von allen anderen Gebieten, auf welche die Resolution 1514 (römisch fünfzehn) der Generalversammlung Anwendung findet, mit Fragen befassen, die mit den Grundsätzen und Zielen dieses Übereinkommens in direktem Zusammenhang stehen, Abschriften der Petitionen, die sich auf durch das vorliegende Übereinkommen erfaßte und ihnen unterbreitete Angelegenheiten beziehen, und übermittelt den genannten Organen hinsichtlich der Petitionen Meinungsäußerungen und Empfehlungen.

    (b) Das Komitee erhält von den zuständigen Organen der Vereinten Nationen Abschriften der Berichte über die Gesetzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs- oder sonstigen Maßnahmen, die mit den Grundsätzen und Zielen dieses Übereinkommens in direktem Zusammenhang stehen und von den verwaltenden Mächten in den in Litera a, dieses Absatzes genannten Gebieten getroffen wurden, und richtet Meinungsäußerungen und Empfehlungen an diese Organe.

  3. Absatz 3,Das Komitee schließt in seinen Bericht an die Generalversammlung eine Zusammenfassung der Petitionen und Berichte, die es von den Organen der Vereinten Nationen erhalten hat, sowie der Meinungsäußerungen und Empfehlungen des Komitees ein, die sich auf die genannten Petitionen und Berichte beziehen.
  4. Absatz 4,Das Komitee verlangt vom Generalsekretär der Vereinten Nationen alle mit dem Ziele dieses Übereinkommens zusammenhängenden und dem Generalsekretär zugänglichen Angaben über die in Absatz 2 Litera a, dieses Artikels genannten Gebiete.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

10000516

Dokumentnummer

NOR12007624

Alte Dokumentnummer

N1197216943S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/377/A15/NOR12007624