Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1972Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1972,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
19/05 Menschenrechte
Text
TEIL IIITEIL römisch drei
Artikel 17
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder alle Mitglieder einer ihrer Spezialorganisationen, für alle Vertragsstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofes und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, zur Unterzeichnung auf.
(2)Absatz 2,Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Dokumentnummer
NOR12007626
Alte Dokumentnummer
N1197216945S