Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1972Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1972,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 22
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder durch die in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren geregelt wird, wird auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, sofern die Streitparteien nicht eine andere Art der Regelung vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Dokumentnummer
NOR12007631
alte Dokumentnummer
N1197216950S