Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1972Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1972,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 7
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sofortige und wirksame Maßnahmen, insbesondere auf dem Gebiet des Unterrichts, der Erziehung, der Kultur und der Information, zu treffen, um Vorurteile zu bekämpfen, die zu rassischer Diskriminierung führen, um Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen den Völkern und rassischen oder ethnischen Gruppen zu fördern, sowie um die Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung und dieses Übereinkommens zu verbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Dokumentnummer
NOR12007616
alte Dokumentnummer
N1197216935S