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Art. 9

Fassungen
ab 08.06.1972 — BGBl. Nr. 377/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute08.06.1972 BGBl. Nr. 377/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

08.06.1972BGBl. Nr. 377/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Beratung durch das Komitee einen Bericht über die zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Gesetzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs- oder sonstigen Maßnahmen vorzulegen, und zwar

    (a) innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat und

    (b) danach alle zwei Jahre und wann immer es das Komitee verlangt. Das Komitee kann von den Vertragsstaaten weitere Auskünfte verlangen.

  2. Absatz 2,Das Komitee berichtet der Generalversammlung der Vereinten Nationen jährlich durch den Generalsekretär über seine Tätigkeiten und kann auf Grund der Prüfung der von den Vertragsstaaten erhaltenen Berichte und Auskünfte Vorschläge und allgemeine Empfehlungen erstatten. Solche Vorschläge und allgemeine Empfehlungen werden der Generalversammlung zusammen mit allfälligen Stellungnahmen der Vertragsstaaten zur Kenntnis gebracht.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

10000516

Dokumentnummer

NOR12007618

alte Dokumentnummer

N1197216937S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/377/A9/NOR12007618