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Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien

Fassungen (Gesetz)
ab 11.08.1972 — BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
11.08.197231.05.2013 BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,

Typ

Vertrag – Rumänien

Inkrafttretensdatum

11.08.1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Langtitel

KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN

StF: BGBl. Nr. 317/1972 (NR: GP XIII RV 138 AB 275 S. 28. BR: S. 310.)

Sonstige Textteile

Nachdem der am 24. September 1970 in Wien unterzeichnete Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31. Mai 1972

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 12. Juli 1972 ausgetauscht worden; der Vertrag ist daher gemäß seinem Artikel 55, am 11. August 1972 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Sozialistische Republik Rumänien vom Wunsche geleitet, ihre konsularischen Beziehungen zu regeln und so zur Entwicklung der Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage der Achtung der Grundsätze der Souveränität und der nationalen Unabhängigkeit, der rechtlichen Gleichheit, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten und des gegenseitigen Vorteiles beizutragen, haben beschlossen, einen Konsularvertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.),

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Anmerkung

Siehe dazu auch das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, BGBl. Nr. 318/1969 und 474/1972.

Schlagworte

e-rk,
Konsulat, Gesandtschaft

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013

Gesetzesnummer

10000518

Dokumentnummer

NOR11000520

Alte Dokumentnummer

N1197218789S