Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für Land- und ForstwirtschaftErteilung gewisser Ermächtigungen gemäß Paragraph 15, des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 660/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 254/1988Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
12.07.1975
Außerkrafttretensdatum
30.04.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 254/1988
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber der FAO und den Verkehr mit dieser vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig schriftlich zu verständigen. Die Bestimmung des Paragraph eins, hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber der FAO und den Verkehr mit dieser vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig schriftlich zu verständigen.
Schlagworte
Landwirtschaft, Arrogation, Arrogationsvorbehalt
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12007699
Alte Dokumentnummer
N1197312216P