Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wählerevidenzverordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1973Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. Art. 4 Z 6 des BGBl. I Nr. 28/2007).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Artikel 4, Ziffer 6, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und das 19. Lebensjahr vollendet haben, sind, wenn sie in einer Gemeinde nicht nur vorübergehenden Aufenthalt nehmen (zum Beispiel als Urlauber, Geschäftsreisende, Anstaltspfleglinge, Gäste, Durchziehende usw.), auf Grund der im Meldezettel (Anlage A des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973) enthaltenen Angaben (Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse) in die Wählerevidenz aufzunehmen. Alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und das 19. Lebensjahr vollendet haben, sind, wenn sie in einer Gemeinde nicht nur vorübergehenden Aufenthalt nehmen (zum Beispiel als Urlauber, Geschäftsreisende, Anstaltspfleglinge, Gäste, Durchziehende usw.), auf Grund der im Meldezettel (Anlage A des Meldegesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973,) enthaltenen Angaben (Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse) in die Wählerevidenz aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2011
Dokumentnummer
NOR12007735
Alte Dokumentnummer
N11973136250