Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wählerevidenzverordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1973Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. Art. 4 Z 6 des BGBl. I Nr. 28/2007).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Artikel 4, Ziffer 6, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ist die Meldebehörde eine Bundespolizeibehörde, so hat sie für die im § 1 genannten Personen eine Ausfertigung des Meldezettels, mit der Amtsstampiglie versehen, der zuständigen Gemeinde zu übermitteln.Ist die Meldebehörde eine Bundespolizeibehörde, so hat sie für die im Paragraph eins, genannten Personen eine Ausfertigung des Meldezettels, mit der Amtsstampiglie versehen, der zuständigen Gemeinde zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Ebenso haben die Bundespolizeibehörden auf Grund der polizeilichen Abmeldung die Namen und Personaldaten der Wahl(Stimm)berechtigten der bisherigen Wohnsitzgemeinde bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2011
Dokumentnummer
NOR12007736
Alte Dokumentnummer
N11973136260