Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wählerevidenzverordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1973Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. Art. 4 Z 6 des BGBl. I Nr. 28/2007).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Artikel 4, Ziffer 6, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
In Orten, die zum Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehören, hat diese Behörde dem Gemeindeamte (Magistrat) auf Verlangen unverzüglich die Personen, die dem neuen Wahl(Stimm)berechtigten-Jahrgang angehören, bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat in der aus dem Muster der Anlage ersichtlichen Form zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2011
Dokumentnummer
NOR12007737
Alte Dokumentnummer
N11973136270