Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wählerevidenzverordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1973Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. Art. 4 Z 6 des BGBl. I Nr. 28/2007).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Artikel 4, Ziffer 6, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,).
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Gemeinden haben alle Umstände, die ihnen nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 4 oder sonst von Amts wegen bekannt werden und geeignet sind, eine Änderung der Wählerevidenz zu bewirken, wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Wählerevidenz durchzuführen.Die Gemeinden haben alle Umstände, die ihnen nach den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 4 oder sonst von Amts wegen bekannt werden und geeignet sind, eine Änderung der Wählerevidenz zu bewirken, wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Wählerevidenz durchzuführen.
(2)Absatz 2,Umstände gemäß Abs. 1, die auch in der Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, sind dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.Umstände gemäß Absatz eins,, die auch in der Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, sind dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2011
Dokumentnummer
NOR12007739
Alte Dokumentnummer
N11973136290