Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
30.06.1973 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 306/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 530.06.197330.06.2007 BGBl. Nr. 306/1973 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wählerevidenzverordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1973,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.06.1973BGBl. Nr. 306/1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

10/04 Wahlen

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Artikel 4, Ziffer 6, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,).

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Gemeinden haben alle Umstände, die ihnen nach den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 4 oder sonst von Amts wegen bekannt werden und geeignet sind, eine Änderung der Wählerevidenz zu bewirken, wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Wählerevidenz durchzuführen.
  2. Absatz 2,Umstände gemäß Absatz eins,, die auch in der Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, sind dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011

Gesetzesnummer

10000531

Dokumentnummer

NOR12007739

Alte Dokumentnummer

N11973136290