Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksbegehrengesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
Anlage 2

(Anm.: Die Novellierungsanweisung des Artikel VI, Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 90/2003 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „7. In der Anlage 2 ist die Wortfolge „in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist“ durch die Wortfolge „in der Wählerevidenz eingetragen ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat“ zu ersetzen.“)Anmerkung, Die Novellierungsanweisung des Artikel römisch sechs, Ziffer 7, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „7. In der Anlage 2 ist die Wortfolge „in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist“ durch die Wortfolge „in der Wählerevidenz eingetragen ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat“ zu ersetzen.“)
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
NOR40045262