Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksbegehrengesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
§ 12.Paragraph 12,
Ungültig sind Eintragungen, die
von nicht stimmberechtigten Personen herrühren,
nicht die im § 11 Abs. 1 angeführten Daten sowie die Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten,nicht die im Paragraph 11, Absatz eins, angeführten Daten sowie die Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten,
nicht auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (§ 5 Abs. 2) gemacht wurden,nicht auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (Paragraph 5, Absatz 2,) gemacht wurden,
von Personen herrühren, die ihr Stimmrecht bei demselben Volksbegehren bereits einmal ausgeübt haben.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
NOR12007748
Alte Dokumentnummer
N11973136460