Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksbegehrengesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
IV. Ermittlungsverfahrenrömisch vier. Ermittlungsverfahren
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Nach Ablauf des Eintragungszeitraums hat die Eintragungsbehörde die Eintragungslisten ungesäumt abzuschließen und
die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,
die Summe der gültigen Eintragungen
festzustellen.
(2)Absatz 2,Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 10)Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,) (3)Absatz 3,Die Eintragungsbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Eintragungslisten umgehend an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 10)Die Eintragungsbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Eintragungslisten umgehend an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/1998
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
NOR12017091
Alte Dokumentnummer
N1199855204L