Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksbegehrengesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Wurde die Feststellung der Bundeswahlbehörde, daß ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Bundeswahlbehörde das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen (§ 3 Abs. 5) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.Wurde die Feststellung der Bundeswahlbehörde, daß ein Volksbegehren im Sinn des Artikel 41, Absatz 2, B-VG vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Bundeswahlbehörde das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen (Paragraph 3, Absatz 5,) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig ist auf das entsprechend § 3 Abs. 3 bekanntgegebene Bankkonto ein Betrag in der fünffachen Höhe des gemäß § 8 Abs. 4 geleisteten Kostenbeitrags zu überweisen.Gleichzeitig ist auf das entsprechend Paragraph 3, Absatz 3, bekanntgegebene Bankkonto ein Betrag in der fünffachen Höhe des gemäß Paragraph 8, Absatz 4, geleisteten Kostenbeitrags zu überweisen.
Anmerkung
1. Zu Abs. 2: Ab 19.4.2011 beträgt der Betrag in der fünffachen Höhe 13 696 Euro (vgl. BGBl. II Nr. 128/2011); ab 13.7.2017 beträgt der Geldbetrag 15 284,50 Euro (vgl. BGBl. II Nr. 188/2017).
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/1998
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
NOR12017093
Alte Dokumentnummer
N1199855206L