Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksbegehrengesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/1998Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 12)Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,) (2)Absatz 2,Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
NOR12017095
Alte Dokumentnummer
N1199855208L