Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksbegehrengesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
III. Eintragungsverfahrenrömisch drei. Eintragungsverfahren
§ 6.Paragraph 6,
Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums (§ 5 Abs. 3) das 16. Lebensjahr vollendet hat, zum Stichtag in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat und zum Stichtag in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist. Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums (Paragraph 5, Absatz 3,) das 16. Lebensjahr vollendet hat, zum Stichtag in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat und zum Stichtag in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
NOR40129476