Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.10.2011 bis 31.12.2017 — BGBl. I Nr. 12/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.10.201131.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 12/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016
§ 701.03.201030.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 701.07.200728.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 701.01.199930.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 160/1998
§ 701.05.199331.12.1998 § → § BGBl. Nr. 339/1993
§ 715.03.199030.04.1993 § → § BGBl. Nr. 148/1990
§ 701.08.198214.03.1990 BGBl. Nr. 233/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksbegehrengesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2011BGBl. I Nr. 12/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Eintragungsverfahren wird von der Eintragungsbehörde (Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich) durchgeführt. Die Gemeinde hat die Eintragungsorte, in denen sich die Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eintragen können, zu bestimmen. Werden die Stimmlisten elektronisch geführt (Paragraph 10, Absatz 2,), so kann die Gemeinde festlegen, dass der Stimmberechtigte, der für ein Volksbegehren unterschreiben will, jedes Eintragungslokal in der Gemeinde aufsuchen kann. Die Wahl der Eintragungsorte ist in einer Anzahl vorzusehen, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde in einer Weise vorgesorgt ist, die auf die Bevölkerungszahl und ihre allfällige Streulage in der Gemeinde Bedacht nimmt. Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr, an zwei Werktagen zusätzlich bis 20.00 Uhr, und an Samstagen sowie an Sonntagen zumindest von 8.00 bis 12.00 Uhr offenzuhalten. In Gemeinden mit weniger als 2 500 Einwohnern kann an Samstagen und Sonntagen die Eintragungszeit auf jeweils zwei aufeinanderfolgende Stunden verkürzt werden. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Eintragungslokal vorzusehen. Für blinde und schwer sehbehinderte Stimmberechtigte sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.
  2. Absatz 2,Jeder Stimmberechtigte hat sein Stimmrecht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Wählerevidenz er am Stichtag eingetragen ist.
  3. Absatz 3,Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht auch in einer anderen Gemeinde ausüben, sofern in dieser Gemeinde ein Eintragungsverfahren stattfindet. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 38, 39, Absatz eins, 3 und 7, 40 und 70 NRWO sinngemäß mit den Maßgaben, dass eine Stimmabgabe im Ausland nicht erfolgen kann, dass Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfaches Papier zu drucken sind, dass Stimmkarten auch von Gemeinden ausgestellt werden können, in denen kein Eintragungsverfahren stattfindet, sowie dass Stimmkarten nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden müssen.
  4. Absatz 4,Gültige Eintragungen für ein Volksbegehren können nur auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (Paragraph 5, Absatz 2,) gemacht werden.
  5. Absatz 5,Jeder Stimmberechtigte darf sich nur einmal in den Eintragungslisten eintragen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR40137372

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/344/P7/NOR40137372