Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wählerevidenzgesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 601/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 339/1993Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Text
Anlage 1
(BGBl. Nr. 280/1973, Art. I Z. 5)Anlage 1, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage 1 als PDF dokumentiert
Die Novellierungsanweisungen des Artikel I, Z 21 und Z 22 der Novelle BGBl. Nr. 339/1993 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten: „21. In der Anlage 1 lautet die Gebietsbezeichnung unterhalb der Rubrik Gemeinde: „Bezirk“ 22. In der Anlage 1 lautet der Satz oberhalb der Ausfertigungsrubrik: „Wer im Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.“.“)Die Novellierungsanweisungen des Artikel römisch eins, Ziffer 21 und Ziffer 22, der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993, konnten nicht eingearbeitet werden und lauten: „21. In der Anlage 1 lautet die Gebietsbezeichnung unterhalb der Rubrik Gemeinde: „Bezirk“ 22. In der Anlage 1 lautet der Satz oberhalb der Ausfertigungsrubrik: „Wer im Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.“.“)
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
NOR12014475
Alte Dokumentnummer
N1199328028J