Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für FinanzenErteilung gewisser Ermächtigungen gemäß Paragraph 15, des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für Finanzen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1974Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung wird unter folgenden Bedingungen erteilt:Die in Paragraph eins, ausgesprochene Ermächtigung wird unter folgenden Bedingungen erteilt:
Vor der Aufnahme von Verhandlungen von Staatsverträgen ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten herzustellen und die Verhandlungen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten zu führen.
Dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten ist Gelegenheit zu geben, sich jederzeit an Verhandlungen von Staatsverträgen durch Entsendung eines Mitgliedes in die österreichische Verhandlungsdelegation zu beteiligen.
Der in § 1 Z 2 erwähnte Schriftverkehr mit ausländischen Staaten ist, soweit Absender oder Empfänger im Ausland ein Außenministerium oder ein Regierungsoberhaupt ist, im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu führen. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftverkehr in Angelegenheiten des Pensionsrechts öffentlich Bediensteter.Der in Paragraph eins, Ziffer 2, erwähnte Schriftverkehr mit ausländischen Staaten ist, soweit Absender oder Empfänger im Ausland ein Außenministerium oder ein Regierungsoberhaupt ist, im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu führen. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftverkehr in Angelegenheiten des Pensionsrechts öffentlich Bediensteter.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Verhandlung von Staatsverträgen oder den Schriftverkehr mit ausländischen Staaten vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium für Finanzen rechtzeitig schriftlich zu verständigen.Die Bestimmung des Paragraph eins, hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Verhandlung von Staatsverträgen oder den Schriftverkehr mit ausländischen Staaten vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium für Finanzen rechtzeitig schriftlich zu verständigen.
Anmerkung
Die nicht-finanziellen Angelegenheiten des Pensionsrechts öffentlich Bediensteter fallen nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes (BGBl. Nr. 78/1987).
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12007840
alte Dokumentnummer
N1197412220P