Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Untersuchung Vorfälle)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 637/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,
Typ
Vertrag – Tschechoslowakei
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Das Protokoll hat die Ergebnisse der Untersuchungen und die Feststellungen der Kommission sowie allfällige Vorschläge zur Verhinderung von Vorfällen zu enthalten. Soweit die Kommission kein Einvernehmen erzielen sollte, sind die unterschiedlichen Ansichten im Protokoll festzuhalten.
(2)Absatz 2,Das Protokoll ist den Regierungen der Vertragsstaaten vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12007854
Alte Dokumentnummer
N1197412572P