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Art. 12

Fassungen
16.11.1974 bis 21.09.2001 — BGBl. Nr. 637/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1216.11.197421.09.2001 BGBl. Nr. 637/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Untersuchung Vorfälle)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,

Typ

Vertrag – Tschechoslowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

16.11.1974BGBl. Nr. 637/1974

Außerkrafttretensdatum

21.09.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Kommission, die Experten und Hilfskräfte dürfen zur Erfüllung der in Artikel 2 genannten Aufgaben ohne Sichtvermerk, jedoch mit einem gültigen Reisedokument eines Vertragsstaates an den für den allgemeinen Reiseverkehr bestimmten Grenzübergängen die Staatsgrenze überschreiten und sich für die Dauer der Erfüllung dieser Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, wenn sie
    1. Litera a
      an einer außerordentlichen Tagung teilnehmen und der Grenzübertritt an dem in der Einladung bezeichneten Grenzübergang erfolgt,
    2. Litera b
      an einer ordentlichen Tagung teilnehmen und der Grenzübertritt an einem Grenzübergang und zu einem Zeitpunkt erfolgt, die 24 Stunden vorher dem Leiter der Delegation des anderen Vertragsstaates bekanntgegeben wurden.
  2. Absatz 2,In jenen Fällen, in denen eine sichtvermerksfreie Einreise gemäß Absatz 1 nicht vorgesehen ist, werden die Vertragsstaaten den Mitgliedern der Kommission, den Experten und Hilfskräften zwecks Teilnahme an einer Tagung die für die Einreise und den Aufenthalt erforderlichen Sichtvermerke unverzüglich und kostenfrei erteilen, wenn der Antragsteller im Besitz eines gültigen Reisedokumentes des anderen Vertragsstaates ist.
  3. Absatz 3,Beim Grenzübertritt gemäß Artikel 8 Absatz 2 ist keine Sonderbewilligung erforderlich.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Kommission, die Experten und Hilfskräfte dürfen bei der Erfüllung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates die Dienstuniform, jedoch keine Waffe tragen.

Schlagworte

Visum, Reisepaß, Uniform

Gesetzesnummer

10000544

Dokumentnummer

NOR12007855

Alte Dokumentnummer

N1197412573P