Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
16.11.1974 bis 21.09.2001 — BGBl. Nr. 637/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1316.11.197421.09.2001 BGBl. Nr. 637/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Untersuchung Vorfälle)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,

Typ

Vertrag – Tschechoslowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

16.11.1974BGBl. Nr. 637/1974

Außerkrafttretensdatum

21.09.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Kommission, die Experten und Hilfskräfte dürfen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates wegen der Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben auch nach deren Beendigung nicht verfolgt werden. Sie unterliegen während des durch diese Aufgaben bedingten Aufenthaltes auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art; dies gilt nicht in Fällen, in denen sie bei einer vorsätzlich begangenen Straftat, die nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaates mit mehr als fünfjähriger gerichtlicher Freiheitsstrafe bedroht ist, auf frischer Tat betreten werden.
  2. Absatz 2,Die für ihren persönlichen Gebrauch erforderlichen Gegenstände sowie die von ihnen mitgeführten Materialien, Land- und Wasserfahrzeuge, Geräte, Unterlagen, Dokumente und Stempel dürfen nicht beschlagnahmt werden.
  3. Absatz 3,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für den persönlichen Schutz und die körperliche Sicherheit der Mitglieder der Kommission, der Experten und Hilfskräfte sowie für die Unverletzlichkeit ihrer zur Ausübung ihrer Tätigkeit mitgeführten Unterlagen, Dokumente und Stempel zu sorgen.
  4. Absatz 4,Wird ein Mitglied der Kommission, ein Experte oder eine Hilfskraft eines Vertragsstaates bei der Durchführung von Aufgaben, die ihm nach diesem Vertrag obliegen, durch einen Unfall, der durch die vom anderen Vertragsstaat mit Beziehung auf die Staatsgrenze getroffenen Vorkehrungen verursacht worden ist, getötet oder verletzt oder wird eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so hat der Vertragsstaat, der den Geschädigten entsandt hat, dem Berechtigten den vollen Schaden zu ersetzen, sofern nicht der Geschädigte den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat; alle übrigen Fragen des Schadensersatzes bestimmen sich nach dem Recht dieses Vertragsstaates.
  5. Absatz 5,Wird ein Anspruch nach Absatz 4 gegen einen Vertragsstaat geltend gemacht, so hat dieser den anderen Vertragsstaat hievon unter Übermittlung der vorhandenen Unterlagen auf diplomatischem Weg in Kenntnis zu setzen. Dieser hat die erforderlichen Untersuchungen anzustellen und seine Stellungnahme innerhalb angemessener Frist auf gleichem Weg abzugeben.
  6. Absatz 6,Soweit der eine Vertragsstaat nach Absatz 4 Schadenersatz geleistet hat, wird ihn der andere Vertragsstaat entschädigen. Auch für sonstige Leistungen, die der eine Vertragsstaat im Zusammenhang mit dem Unfall auf Grund eines Rechtsanspruches erbracht hat, hat ihm der andere Vertragsstaat unter der Voraussetzung, daß der Geschädigte den Unfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, Entschädigung zu leisten.

Schlagworte

Fahrzeug, Beschlagnahme

Gesetzesnummer

10000544

Dokumentnummer

NOR12007856

Alte Dokumentnummer

N1197412574P